Astra: Der Schilderwald lichtet sich
3. September 2015 agvs-upsa.ch - Die Verordnungen über die Verkehrsregeln (VSV) und die Signalisation (SSV) sind seit Jahrzehnten in Kraft. Per 1. Januar werden sie den heutigen Bedürfnissen angepasst. Hier die wichtigsten Schilder und die skurrilsten Verkehrsregeln, die aufgehoben werden:
Verordnung über die Signalisation SSV
Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, StauArt. 14: Das Signal «Flugzeuge» (1.28) warnt vor tieffliegenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen und Flugpisten
Das Signal «Seitenwind» (1.29) warnt vor Stellen, wo häufig starker Seitenwind auftritt. Das Symbol kann entsprechend den Windverhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Nötigenfalls wird ein Windsack aufgestellt, der Richtung und Stärke des Windes anzeigt
Einfahrten in Autobahnen und Autostrassen
Art. 41: Die Signale «Einfahrt von rechts» (3.07) und «Einfahrt von links» (3.08) kündigen dem Führer auf Autobahnen und Autostrassen an, dass er mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen hat, gegenüber denen er vortrittsberechtigt ist
Bahnübergänge
Art. 93 Signale am Bahnübergang: Das «Einfache Andreaskreuz» (3.22; 3.24) kennzeichnet einen Bahnübergang mit einem Gleis, das «Doppelte Andreaskreuz» (3.23; 3.25) einen Bahnübergang mit mehreren Gleisen
Verordnung über die Verkehrsregeln VSV
Angemessene GeschwindigkeitArt. 4, Abs. 4: Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat der Fahrzeugführer so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden
Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken
Art 24, Abs. 1: Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken
Abs. 2: Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schritttempo überqueren
Kolonnen, Umzüge, Raupenfahrzeuge
Art. 26: Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden. Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren
Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt
Überschreiten der Fahrbahn
Art. 47 Abs. 4: Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten
Besondere Fälle
Art. 48, Abs. 2: Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen
Fussgängerkolonnen
Art. 49: Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen
Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern
Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerkolonnen auf Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links mit einem gelben, nicht blendenden Licht zu kennzeichnen
Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.
Sicherung der Unfallstelle
Art. 54, Abs. 3: Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in der Nähe parkieren
Schleppen und stossen allgemein
Art. 71 Abs. 3: Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen. Auch der Führer des gestossenen Wagens benötigt den Führerausweis; der Führer des stossenden Fahrzeugs muss mit ihm in Sichtverbindung stehen
Leichentransport
Art. 75: Motorfahrzeuge dürfen zum Leichentransport nur verwendet werden, wenn sie dafür besonders eingerichtet sind; ausgenommen ist der Transport von Opfern ab der Unfallstelle
Die kantonale Behörde kann die Verwendung anderer Motorfahrzeuge gestatten, wenn eine würdige und sanitarisch einwandfreie Durchführung des Transports gewährleistet ist
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