Astra: Der Schilderwald lichtet sich

Astra: Der Schilderwald lichtet sich


3. September 2015 agvs-upsa.ch - Die Verordnungen über die Verkehrsregeln (VSV) und die Signalisation (SSV) sind seit Jahrzehnten in Kraft. Per 1. Januar werden sie den heutigen Bedürfnissen angepasst. Hier die wichtigsten Schilder und die skurrilsten Verkehrsregeln, die aufgehoben werden:


Verordnung über die Signalisation SSV

Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau

Art. 14: Das Signal «Flugzeuge» (1.28) warnt vor tieffliegenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen und Flugpisten

 

Das Signal «Seitenwind» (1.29) warnt vor Stellen, wo häufig starker Seitenwind auftritt. Das Symbol kann entsprechend den Windverhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Nötigenfalls wird ein Windsack aufgestellt, der Richtung und Stärke des Windes anzeigt


Einfahrten in Autobahnen und Autostrassen
 

Art. 41: Die Signale «Einfahrt von rechts» (3.07) und «Einfahrt von links» (3.08) kündigen dem Führer auf Autobahnen und Autostrassen an, dass er mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen hat, gegenüber denen er vortrittsberechtigt ist

 

 
Bahnübergänge
  
Art. 92 Vorsignale: «Distanzbaken» (1.17) nach Artikel 10 Absätze 1 und 3



 

 

Art. 93 Signale am Bahnübergang: Das «Einfache Andreaskreuz» (3.22; 3.24) kennzeichnet einen Bahnübergang mit einem Gleis, das «Doppelte Andreaskreuz» (3.23; 3.25) einen Bahnübergang mit mehreren Gleisen

 




 

Verordnung über die Verkehrsregeln VSV

Angemessene Geschwindigkeit
Art. 4, Abs. 4: Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat der Fahrzeugführer so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden

Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken
Art 24, Abs. 1: Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken

Abs. 2: Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schritttempo überqueren

Kolonnen, Umzüge, Raupenfahrzeuge
Art. 26: Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden. Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren

Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt

Überschreiten der Fahrbahn
Art. 47 Abs. 4: Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten

Besondere Fälle
Art. 48, Abs. 2: Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen

Fussgängerkolonnen
Art. 49: Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen

Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern

Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerkolonnen auf Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links mit einem gelben, nicht blendenden Licht zu kennzeichnen

Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.

Sicherung der Unfallstelle
Art. 54, Abs. 3: Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in der Nähe parkieren

Schleppen und stossen allgemein
Art. 71 Abs. 3: Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen. Auch der Führer des gestossenen Wagens benötigt den Führerausweis; der Führer des stossenden Fahrzeugs muss mit ihm in Sichtverbindung stehen

Leichentransport
Art. 75: Motorfahrzeuge dürfen zum Leichentransport nur verwendet werden, wenn sie dafür besonders eingerichtet sind; ausgenommen ist der Transport von Opfern ab der Unfallstelle

Die kantonale Behörde kann die Verwendung anderer Motorfahrzeuge gestatten, wenn eine würdige und sanitarisch einwandfreie Durchführung des Transports gewährleistet ist
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