Autonomes Fahren wird erlaubt
Ab März dürfen wir das Lenkrad loslassen
13. Dezember 2024 agvs-upsa.ch – Bislang war eine grosse Hürde auf dem Weg zum autonomen Fahren weniger die Technik als die Gesetze. Nur ein Beispiel: In der Schweiz durfte beim Einsatz teilautomatisierter Systeme das Lenkrad nicht losgelassen werden. Ab 1. März 2025 ändert sich nicht nur das das: Der Bundesrat hat die Bestimmungen geändert, zukünftig sind auch vollautomatisierte Fahrzeuge möglich.
In Zukunft auch in der Schweiz möglich: Loslassen des Lenkrads beim teilautomatisierten Fahren. Foto: iStock
pd/tpf. In einer Medieninformation teilt der Bundesrat mit: «Automatisiert verkehrende Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit erhöhen und den Verkehrsfluss verbessern. Zudem eröffnen sie neue Möglichkeiten für die Wirtschaft und Verkehrsdienstleister. An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Verordnung verabschiedet, mit denen er das automatisierte Fahren regelt. Das Parlament hatte im Frühling 2023 eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für das automatisierte Fahren geschaffen. Die Gesetzesrevision ermöglicht es, aktuelle und künftige Entwicklungen beim automatisierten Fahren rasch auf Schweizer Strassen einzuführen. Der Bundesrat hat die Gesetzesbestimmungen nun in einer Verordnung konkretisiert.
Autobahnpiloten und Fahrzeuge ohne Lenkende
Die Verordnung über das automatisierte Fahren erlaubt drei Anwendungsfälle: Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden. Ist der Autobahnpilot aktiviert, dürfen sie die Lenkvorrichtung loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selbst auszuüben, wenn sie das Automatisierungssystem auffordert. Ebenfalls erlaubt ist der Einsatz von führerlosen Fahrzeugen auf behördlich genehmigten Strecken. Die Genehmigung der Strecken liegt im Ermessen der Kantone. Das Bundesamt für Strassen (Astra) erstellt für die Beurteilung von beantragten Strecken Weisungen und bildet eine Begleitgruppe, die von den Kantonen herangezogen werden kann. Die führerlosen Fahrzeuge müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden. Wenn das Fahrzeug eine Situation nicht selbst lösen kann, fordert das System den Operator beispielsweise auf, dem Fahrzeug ein Fahrmanöver vorzuschlagen. Der Einsatz führerloser Fahrzeuge kann insbesondere für den Gütertransport und die Abdeckung der «letzten Meile» im Personenverkehr attraktiv sein.
Auch automatisiertes Parkieren wird gestattet
Zudem ist auch das automatisierte Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich. Für die Festlegung der geeigneten Parkierungsflächen sind die Kantone oder Gemeinden zuständig. Auch für die Beurteilung der Geeignetheit von beantragten Parkierungsflächen soll sich die zuständige Behörde auf Weisungen des Astra abstützen oder dessen Begleitgruppe heranziehen.Sowohl die Verordnung als auch die entsprechenden Gesetzesartikel treten am 1. März 2025 in Kraft.»
Überdies wird in der Medienmitteilung festgehalten: «Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen wie alle anderen Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden. Die Fahrzeuge werden durch die Kantone zum Verkehr zugelassen.»
In Zukunft auch in der Schweiz möglich: Loslassen des Lenkrads beim teilautomatisierten Fahren. Foto: iStock
pd/tpf. In einer Medieninformation teilt der Bundesrat mit: «Automatisiert verkehrende Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit erhöhen und den Verkehrsfluss verbessern. Zudem eröffnen sie neue Möglichkeiten für die Wirtschaft und Verkehrsdienstleister. An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Verordnung verabschiedet, mit denen er das automatisierte Fahren regelt. Das Parlament hatte im Frühling 2023 eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für das automatisierte Fahren geschaffen. Die Gesetzesrevision ermöglicht es, aktuelle und künftige Entwicklungen beim automatisierten Fahren rasch auf Schweizer Strassen einzuführen. Der Bundesrat hat die Gesetzesbestimmungen nun in einer Verordnung konkretisiert.
Autobahnpiloten und Fahrzeuge ohne Lenkende
Die Verordnung über das automatisierte Fahren erlaubt drei Anwendungsfälle: Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden. Ist der Autobahnpilot aktiviert, dürfen sie die Lenkvorrichtung loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selbst auszuüben, wenn sie das Automatisierungssystem auffordert. Ebenfalls erlaubt ist der Einsatz von führerlosen Fahrzeugen auf behördlich genehmigten Strecken. Die Genehmigung der Strecken liegt im Ermessen der Kantone. Das Bundesamt für Strassen (Astra) erstellt für die Beurteilung von beantragten Strecken Weisungen und bildet eine Begleitgruppe, die von den Kantonen herangezogen werden kann. Die führerlosen Fahrzeuge müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden. Wenn das Fahrzeug eine Situation nicht selbst lösen kann, fordert das System den Operator beispielsweise auf, dem Fahrzeug ein Fahrmanöver vorzuschlagen. Der Einsatz führerloser Fahrzeuge kann insbesondere für den Gütertransport und die Abdeckung der «letzten Meile» im Personenverkehr attraktiv sein.
Auch automatisiertes Parkieren wird gestattet
Zudem ist auch das automatisierte Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich. Für die Festlegung der geeigneten Parkierungsflächen sind die Kantone oder Gemeinden zuständig. Auch für die Beurteilung der Geeignetheit von beantragten Parkierungsflächen soll sich die zuständige Behörde auf Weisungen des Astra abstützen oder dessen Begleitgruppe heranziehen.Sowohl die Verordnung als auch die entsprechenden Gesetzesartikel treten am 1. März 2025 in Kraft.»
Überdies wird in der Medienmitteilung festgehalten: «Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen wie alle anderen Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden. Die Fahrzeuge werden durch die Kantone zum Verkehr zugelassen.»
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