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Waschanlagen

«Eine mögliche Haftung ist nie zu 100 Prozent ausschliessbar»

7. November 2019 agvs-upsa.ch – Wie ein aktuelles Beispiel aus Deutschland zeigt, entstehen an Fahrzeugen, die durch eine automatische Waschanlage gezogen werden, auch mal Schäden. Wer muss in diesem Fall für die Kosten aufkommen – und wie sieht es in der Schweiz mit der Haftungsfrage aus? Betreiben doch nicht wenige Garagisten auch eine Waschstrasse. AGVS-Juristin Olivia Solari gibt Auskunft.

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cst. Praktischer geht es nicht: Was dreckig reinfährt, kommt gewaschen, abgespült und getrocknet wieder heraus – ohne, dass man einen Finger krümmen muss. Die Rede ist von der automatischen Waschanlage. Was vor über 50 Jahren hierzulande mit der «Stützliwösch» Fuss fasste, wird auch heute noch von Herrn und Frau Schweizer rege benutzt.

Doch nicht immer verläuft der Waschvorgang in der Anlage reibungslos, wie ein aktueller Fall aus Deutschland zeigt. Dort entstanden nach einem Besuch an einem Fahrzeug Reparaturkosten von rund 4500 Euro. Folgendes war geschehen: Zwei Autos befanden sich mit abgestelltem Motor auf dem automatisierten Förderband einer automatisierten Waschstrasse, als es zum Schaden kam. Beim vorderen Wagen löste sich eine der Vorrichtungen, die das Auto durch die Waschstrasse zog, und er blieb liegen. Dadurch geriet der Rhythmus der Waschstationen durcheinander und die Gebläsetrocknung drückte auf das Heck des nachfolgenden Wagens. Der Autobesitzer forderte von der Frau, die im vorderen Auto sass, die Übernahme der Reparaturkosten.

Wie das rheinland-pfälzische Oberlandesgericht in Koblenz urteilte, habe der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor, das sich auf einem automatisierten Förderband einer Waschstrasse befinde, sei nicht «in Betrieb», so die Richter. Die Beklagte sei nicht verantwortlich für den Unfall. Ebenfalls sei dem Kläger nicht gelungen, zu beweisen, dass sie die Störung des Transportvorgangs verschuldet habe. Das Gericht bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Koblenzer Landesgerichts. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Betreiber der Waschanlage seien indes nicht verklagt worden und auch sonst kein Teil des Verfahrens gewesen, sagte eine Gerichtssprecherin gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.

In Deutschland muss ein Halter also nicht für die Schäden aufkommen, wenn dessen Fahrzeug durch eine Waschanlage gezogen wird und einen Unfall verursacht. Doch wie schaut die Rechtslage in der Schweiz aus? Wir haben bei AGVS-Juristin Olivia Solari nachgefragt.

Frau Solari, nicht selten betreiben Garagisten auch eine Waschanlage. Wer haftet, wenn es während des Waschvorgangs zu Schäden am Fahrzeug kommt?
Olivia Solari: Zwischen dem Fahrzeughalter und Waschanlagebetreiber kommt ein Werkvertrag im Sinne von Art. 363 Obligationenrecht (OR) über die Autoreinigung zustande, wobei den Unternehmer im Umgang mit dem Auto eine Sorgfaltspflicht trifft. Verursacht der Unternehmer in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten sogenannte Begleitschäden, so kann er gegenüber dem Besteller grundsätzlich wegen Schlechterfüllung nach Art. 97 OR schadenersatzpflichtig werden. Dazu muss der Kunde beweisen, dass der Schaden nicht bereits vorher vorhanden war, sondern erst durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Betreibers zustande kam. Dem Betreiber wiederum obliegt es zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden.

Wie würde bei uns die Rechtslage im oben genannten Fall aussehen? Müsste ebenfalls der Autobesitzer die Reparaturkosten bezahlen?
Gemäss Art. 58 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) haftet ein Halter nur für den Schaden aus einem Verkehrsunfall, der sein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug verursachte, sofern ihn ein Verschulden trifft. Da dies nicht der Fall ist, kann der Fahrzeughalter, im oben genannten Beispiel die Frau, nicht haftbar gemacht werden. Eine Beurteilung über das Verschulden des Betreibers ist schwierig, da nicht weiter ausgeführt wird, warum sich die Vorrichtung gelöst hat. Je nach Umständen könnte demnach ein Anspruch gegen den Betreiber auf Ersatz der Reparaturkosten entstehen; ansonsten bleibt der Autobesitzer auf den Reparaturkosten sitzen.

Allgemein gefragt: In welchen Situationen muss der Betreiber für Fahrzeugschäden aufkommen, die in der Waschstrasse passieren?
Grundsätzlich haftet der Betreiber für alle Schäden an Fahrzeugen, über welche ein Reinigungsvertrag geschlossen wurde. Der Schaden muss dabei nachweislich in der Waschstrasse zustande gekommen sein. Es besteht jedoch für ihn die Möglichkeit zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Beispielsweise, indem ein Verschulden des Fahrzeughalters, zum Beispiel ein Manipulationsfehler, aufgezeigt werden kann. Gelingt dies dem Betreiber, so entfällt dessen Haftung. In einem Fall in Deutschland verneinte ein Gericht das Verschulden des Betreibers, da er nachweisen konnte, dass der schadensverursachende Defekt in der Waschanlage für ihn nicht erkennbar gewesen war.

Wie können sich Betreiber schützen, damit sie bei Schäden nicht schadenersatzpflichtig werden?
Zum einen sollten sie die Aufwendung der pflichtgemässen Sorgfalt in der Wartung und Bedienung der Anlage nachweisen können. Zum anderen könnten sie vertraglich einen Haftungsausschluss vornehmen. Über diesen Haftungsausschluss muss der Kunde allerdings vor Vertragsschluss informiert werden, beispielsweise in den AGB. Die Haftungsbeschränkung findet ihre Grenzen aber in Art. 100 Abs. 1 OR. Demnach kann eine Haftung bei vorsätzlicher Schadensbegehung oder grober Fahrlässigkeit des Schädigers nicht ausgeschlossen werden. Somit ist eine mögliche Haftung nie zu 100 Prozent ausschliessbar.
 
 

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