Vignette 2015 ist gelb und kostet 40 Franken
27. November 2014 agvs-upsa.ch - Ab 1. Dezember 2014 ist die neue Vignette an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich. Sie hat die Grundfarbe «Gelb metallic». Die Jahreszahl auf der Klebeseite ist violett, jene auf der Vorderseite weiss. Die Vignette kostet für das Jahr 2015 40 Franken.
Die vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2016 gültige Vignette kann wie gewohnt bei Tankstellen und Garagen, an den Schaltern der Post sowie bei den Strassenverkehrsämtern und Zollstellen bezogen werden. Fahrzeugführerinnen und -führer sind aufgefordert, verfallene Vignetten von der Frontscheibe zu entfernen, um mögliche Sichtbehinderungen zu vermeiden. Damit die Vignette gültig ist, muss sie direkt im Originalzustand und ohne Verwendung anderer Materialien auf das Fahrzeug an der vorgeschriebenen Stelle geklebt werden: bei Personenwagen auf der Innenseite der Windschutzscheibe am Rand; bei Anhängern und Motorrädern an einem leicht zugänglichen und nicht auswechselbaren Teil. Die Vignette ist nur für das Fahrzeug gültig, auf das sie geklebt wurde. Jegliches Entfernen und Wiederanbringen am gleichen oder an einem anderen Fahrzeug ist verboten. Bei Fahrzeugen mit einem Anhänger ist es nicht gestattet, zwei Vignetten am Zugfahrzeug anzubringen. Sowohl das Zugfahrzeug wie auch der Anhänger müssen mit je einer Vignette versehen sein. Widerhandlungen werden mit einer Busse von 200 Franken geahndet. Wer die Vignette auf irgendeine Art manipuliert, fälscht oder eine manipulierte bzw. gefälschte Vignette verwendet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt werden (Art. 245 Schweizerisches Strafgesetzbuch). Sowohl die Mehrfachverwendung als auch das Befestigen der Vignette mit zusätzlichen Materialien gelten bereits als Manipulation.
Die vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2016 gültige Vignette kann wie gewohnt bei Tankstellen und Garagen, an den Schaltern der Post sowie bei den Strassenverkehrsämtern und Zollstellen bezogen werden. Fahrzeugführerinnen und -führer sind aufgefordert, verfallene Vignetten von der Frontscheibe zu entfernen, um mögliche Sichtbehinderungen zu vermeiden. Damit die Vignette gültig ist, muss sie direkt im Originalzustand und ohne Verwendung anderer Materialien auf das Fahrzeug an der vorgeschriebenen Stelle geklebt werden: bei Personenwagen auf der Innenseite der Windschutzscheibe am Rand; bei Anhängern und Motorrädern an einem leicht zugänglichen und nicht auswechselbaren Teil. Die Vignette ist nur für das Fahrzeug gültig, auf das sie geklebt wurde. Jegliches Entfernen und Wiederanbringen am gleichen oder an einem anderen Fahrzeug ist verboten. Bei Fahrzeugen mit einem Anhänger ist es nicht gestattet, zwei Vignetten am Zugfahrzeug anzubringen. Sowohl das Zugfahrzeug wie auch der Anhänger müssen mit je einer Vignette versehen sein. Widerhandlungen werden mit einer Busse von 200 Franken geahndet. Wer die Vignette auf irgendeine Art manipuliert, fälscht oder eine manipulierte bzw. gefälschte Vignette verwendet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt werden (Art. 245 Schweizerisches Strafgesetzbuch). Sowohl die Mehrfachverwendung als auch das Befestigen der Vignette mit zusätzlichen Materialien gelten bereits als Manipulation.